Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens –nachfolgend BU- sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen. Er ist an seine Bestellung gemäß angegebener Optionsfrist gebunden.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das BU zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung des BU von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des Bestellers entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.

§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Verlangt der Besteller das Einhalten einer nicht vom BU ausgearbeiteten Fahrtroute, ist ein sicheres Befahren mit dem bestellten Fahrzeug zu gewährleisten; insbesondere sind Gewichts- und Höhenbegrenzungen sowie Fahrbahnverengungen zu berücksichtigen.
4. Die vereinbarte Rückkunftszeit kann nur dann überschritten werden, wenn dies aus betriebsinternen Gründen des BU sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich ist.
5. Der Fahrer wird im Rahmen der sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenen Lenk-, Schicht und Ruhezeiten tätig.
6. Ist nicht anderes vereinbart, ist dem BU der Einsatz eines Fahrzeugs mit größerer Sitzplatzkapazität zu sonst unveränderten Konditionen freigestellt.
7. Besteht keine andere Vereinbarung, steht dem BU bzw. seinen Erfüllungsgehilfen die Wegführung zum Zielpunkt frei.
8. Die Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll und  Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das BU, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das BU hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des BU möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
3. Das BU behält sich vor die Leistungserbringung bei Bedarf durch ein Partnerunternehmen zu gleichen Konditionen durchführen zu lassen.§ 4 Preise und Zahlungen

§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen MwSt.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch für Kosten infolge Fahrtverlängerungen durch nicht vom BU vorhersehbare und zu vertretende Umstände, sowie für Kosten, die aus dem Verhalten des Bestellers oder seiner Mitfahrer resultieren.
4. Das BU ist berechtigt, von Privatkunden sowie Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.
5. Im Falle von Verunreinigungen oder Beschädigungen des Fahrzeugs durch Fahrgäste ist der Besteller für Reinigung und Instandsetzung haftbar. Gleiches gilt für den daraus resultierenden Verdienstausfall des BU.
6. Das BU behält sich vor eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtreisepreises zu fordern.
7. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt: Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das BU einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den es zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom BU ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das BU kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren: Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem  pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten. Wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des BU überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des BU zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt. Falls Fremdleistungen (wie zum Beispiel Unterbringung, Reiseleiter, Eintritte, Karten für Veranstaltungen oder Restaurantreservierungen, etc.) zusätzlich gebucht wurden, gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
2. Kündigung
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das BU verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das BU nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem BU eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das BU
1. Rücktritt
Das BU kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a) Das BU kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das BU auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das BU den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung
1. Das BU haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.
2. Das BU haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Wagen, soweit dies nicht durch Umstände verhindert wird, welche der BU nicht abzuwenden und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte.
3. Der BU haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur, soweit sich Schadensfälle auf die Beförderung beziehen.
4. Der BU haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden, er haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche zurückgelassen werden müssen, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen. Auch besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthalt oder am Zielort
5. Der BU haftet nicht für Gepäck, das im Fahrgast- oder Gepäckraum zurückgelassen wird, z.B. bei Einbruch.
6. Der BU ist nicht haftbar für die Zeit- und Ablaufplanung des Bestellers. Ist nicht anderes vereinbart, hat der BU keinerlei Kontrollpflicht bezüglich der Ablaufplanung des Auftraggebers. Unsere Empfehlungen bezüglich Abfahrts bzw. Fahrtzeiten sind unverbindlich.
7. Das BU haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie z.B.: Krieg oder Unruhen, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie nicht vom BU zu vertretende Streiks, Aussperrung oder Arbeitsniederlegungen. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
8. Das BU haftet nicht für zeitliche Verschiebungen infolge unvorhersehbarer Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch Grenzkontrollen etc.
9. Das BU haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
10. Der Besteller stellt das BU und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem in § 2 Ziff.8 lit. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 8 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den einfachen Mietpreis beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am einfachen Mietpreis.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Der Besteller stellt das BU und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. – e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
5. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt von der Haftungsbegrenzung des § 8 dieser Geschäftsbedingungen unberührt.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen:
Reisegepäck kann nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen werden. Sperrige Güter (Ski, Surfbretter etc.) und Tiere werden nur nach Vereinbarung mit dem BU befördert. Gefährliche, verderbliche oder entzündliche Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Das Reisegepäck muss so verpackt sein, dass es gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Es obliegt dem Besteller das BU über Übergepäck (mehr als 1 Standardkoffer pro Person) zu informieren. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. Für Kosten welche durch unangemeldetes Übergepäck entstehen, ist der BU nicht haftbar.

§ 10 Pflichten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das BU unzumutbar ist. Rücktrittsansprüche des Bestellers gegenüber dem BU bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das BU zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen  Sondervermögen ausschließlich der Sitz des BU.
2. Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des BU.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des BU.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. 

§ 12 Salvatorische Klausel
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung.

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Stand: Januar 2022

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