Reisebedingunen

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Veranstalter Richter Reisen GmbH im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Soweit Reisen anderer Veranstalter – dies ist jeweils bei der Ausschreibung und/oder der Reisebestätigung genannt – vermittelt werden, gelten die Reisebedingungen des anderen Veranstalters, die entweder vorab angefordert oder im Internet bei dem betreffenden Reiseveranstalter abgerufen werden können. Für so vermittelte Reisen haftet Richter Reisen GmbH als Reiseveranstalter nicht. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Mit der Anmeldung zu einer Reise erkennt der Kunde die Reisebedingungen von Richter Reisen GmbH an. Eine Anmeldung ist für Richter Reisen GmbH dann verbindlich, wenn die unterschriebene Kopie der Reisebestätigung bei Richter Reisen GmbH vorliegt. Eine Anzahlung ist bei Buchung zu leisten. Der vollständige Reisepreis muss spätestens 24 Tage vor Abreisedatum auf einem der angegebenen Konten von Richter Reisen GmbH eingegangen sein.

a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekte/Kataloge etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in die Reiseanmeldungen und Reisebestätigung aufgenommen werden.

Richter Reisen GmbH behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Richter Reisen GmbH gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Richter Reisen GmbH gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

von einer Reise
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von einer Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Richter Reisen GmbH unter der angegebenen Anschrift von Richter Reisen GmbH zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigungen als Stornokosten zu zahlen:
Entschädigung bei Rücktritt pro Person (Gültig für alle Reisen ab 01.07.2018)

Zugang vor ReisebeginnHalbtages- und Tagesfahrten (ohne Übernachtung)Busreisen mit ÜbernachtungBusreisen mit Eintritts-, Schiffs- oder KonzertkartenReisen über Weihnachten und/oder SilvesterKreuzfahrten (Fluss und See)Flugreisen
bis 45. Tage€ 5,0010%20%20%25%25%
44. bis 31. Tag€ 5,0025%40%25%40%40%
30. bis 22. Tag€ 5,0030%65%30%60%65%
21. bis 15. Tag€ 5,0050%75%50%80%85%
14. bis 08. Tag50%75%85%75%85%85%
07. bis 03. Tag75%80%95%85%90%95%
2. Tage und bei Nichtanreise95%90%95%95%95%95%

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Annahme der Rücktrittserklärung zu den normalen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
d) Eintrittskarten für Musicals, Theater, Oper, Operetten usw. sind vom Umtausch ausgeschlossen und fallen nicht unter den Schutz der Reiserücktrittversicherung.

6.1 Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung einen Reiseschutz abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter verschiedene Reiseversicherungen abzuschließen.
6.2 Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen. Die außergerichtliche Beschwerde- und Schlichtungsstelle können Sie unter Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel.:0800-3696000, Fax: 0800-3699000, Email: beschwerde@versichungsombudsmann.de erreichen.
6.3 Reiserücktrittversicherung: Der Versicherer berechnet im Schadensfall 20% des Reisepreises als Bearbeitungsgebühr bzw. als  Mindestbearbeitungsgebühr € 25,00. Eine Reiserücktrittversicherung ist im Reisepreis nur dann enthalten, wenn diese unter „Leistungen“ angegeben ist. Die Versicherungsprämie kann bei der Stornierung einer Reise nicht zurückerstattet werden.

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 15,00 verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes, der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalterdurch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den
besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch € 30,00 pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende zu tragen.

Wird die
Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerheblich Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

Störung durch den Reisenden Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reise-teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.

11.1. Richter Reisen GmbH hat die Möglichkeit bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurückzutreten:
11.1.a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Richter Reisen GmbH beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
11.1.b) Richter reisen GmbH hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
11.1.c) Richter Reisen GmbH verpflichtet sich, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
11.1.d) Ein Rücktritt von Richter Reisen GmbH später als 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisen, die länger als 7 Tage bzw. später als 14 Tage bei Reisen von 2-6 Tagen bzw. als 4 Tage bei Tagesreisen ist unzulässig.
11.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

12.1. Richter Reisen GmbH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Richter Reisen GmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Richter Reisen GmbH beruht.
12.2. Kündigt Richter Reisen GmbH, so behält Richter Reisen GmbH den Anspruch auf den Reisepreis; Richter Reisen GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Richter Reisen GmbH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleitungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zu Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind.
f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadensersatz verlangen.

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 14. sind zu beachten.

a) Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt: Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

a) Ansprüche wegen mangelhaften Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in 24 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses, hat die Fa. Richter Reisen GmbH sichergestellt, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausgefallen sind, und die deswegen notwendigen Aufwendungen für die Rückreise ersetzt werden. Dem Reisenden wird als Nachweis für diese Sicherstellung ein Sicherungsschein übergeben. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses hat der Reisende bei Vorlage dieses Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen das versichernde Unternehmen.

Jeder Reisende ist für sein Gepäck selbst verantwortlich. Bei Beschädigungen oder Verlust ist der Reiseveranstalter nicht haftbar. Für das Gepäck besteht kein Versicherungsschutz.

Bei unseren Reisen sind Tiere von der Beförderung ausgeschlossen.

Unsere Reisen sind für Gäste zu bewältigen, die ohne fremde Hilfe den Bus besteigen und verlassen können sowie (Stadt-)Rundgänge von bis zu 3 Stunden bewältigen können. Unsere Reisebusse und unsere Reisen sind nicht rollstuhlgerecht.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde bzw. Reisende gegenüber Richter Reisen GmbH geltend zu machen. Ist eine Reise über einen Reisevermittler gebucht, dann kann die Geltendmachung auch über diesen erfolgen. Eine Geltendmachung muss schriftlich erfolgen.

a) Richter Reisen GmbH informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über sämtliche im Rahmen der gebuchten eise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Richter Reisen GmbH verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Richter Reisen GmbH die Fluggesellschaft weiß, wir der Kunde informiert.
c) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Richter Reisen GmbH den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
d) Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Richter Reisen GmbH können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Richter Reisen GmbH seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Richter Reisen GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Richter Reisen GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Richter Reisen weist hiermit für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. c) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

Richter Reisen GmbH bietet seinen Kunden eine kostenlose Parkmöglichkeit für Pkw auf dem Betriebsgelände während einer Reise an. Dabei entsteht kein Verwahrungsvertrag zwischen Parkraumnutzer und Parkraumbesitzer. Deshalb besteht auch kein Versicherungsschutz und keine Haftung bei Schäden, Diebstahl oder höherer Gewalt. Die Parkraumnutzung geschieht auf eigene Gefahr.

Eventuell anfallende Orts- oder Kurtaxe muss von jedem Reiseteilnehmer selbst vor Ort bezahlt
werden, außer die Orts- oder Kurtaxe ist Bestandteil der „Leistungen“.

Die Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern behalten wir uns vor.
Reiseveranstalter ist: Richter Reisen GmbH, Guthmannshausener Straße 6, 67167 Erpolzheim

Richter Reisen GmbH, Guthmannshausener Straße 6, 67167 Erpolzheim
Telefon 0 63 53 – 39 86
Telefax 0 63 53 – 30 49
Email: info@richter-reisen.com;
www.richter-reisen.com
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Geschäftsführer:
Ulrike Frühauf, Patrick Frühauf
Handelsregister: HRB 11732
Stand dieser Fassung: September 2021 

FORMBLATT
zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach §651a des Bürgerlichen Gesetzbuches
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Richter Reisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Richter Reisen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.Richter Reisen GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 165189 Wiesbaden
Telefon 0611 – 5330
oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn Ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Richter Reisen GmbH verweigert werden.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

Richter Reisen GmbH
Guthmannshausener Straße 6
67167 Erpolzheim
www.richter-reisen.com
email: info@richter-reisen.com