Informationen
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Richter Reisen GmbH
Guthmannshausener Straße 6
67167 Erpolzheim
Vertreten durch:
Ulrike Frühauf
Patrick Frühauf
Kontakt:
Telefon: 0 63 53 - 39 86
Telefax: 0 63 53 - 30 49
E-Mail: info@richter-reisen.com
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen
Registernummer: HRB 11732
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 812472759
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz des Versicherers:
HDI Versicherung AG
HDI-Platz 1
30659 Hannover
Geltungsraum der Versicherung: Weltweit
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Haftung für Inhalte
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Urheberrecht
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Versicherungsvermittlung
Sollten Sie im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung Anlass zur Beschwerde haben, so können Sie sich an diese außergerichtliche Beschwerde- und Schlichtungsstelle wenden:
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Homepage: www.versicherungsombudsmann.de
Webdesign und Webprogrammierung der Website
Jaskiela Medianagentur, Speyer.
Hinweise zum Urheberrecht (Copyright):
Inhalt und Struktur der Web-Seite www.richter-reisen.com sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich für den persönlichen Bedarf zu nutzen. Dies gilt insbesondere für Texte, Bilder, Grafiken, Style-, Ton-, Video- oder Animationsdateien, einschließlich deren Anordnung auf den Webseiten. Das Kopieren, sowie die Vervielfältigung und Veränderung von Informationen oder Daten der Internet-Seiten www.richter-reisen.com, bedarf, soweit nicht explizit dafür vorgesehen, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Richter Reisen GmbH. Außerdem behält sich Richter Reisen GmbH das Recht vor, ohne Vorankündigung jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Weiterhin können Bilder, Grafiken, Text- oder sonstige Dateien ganz oder teilweise dem Urheberrecht Dritter unterliegen. Alle, innerhalb des Internetangebots von Richter Reisen GmbH genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung in unserem Internetangebot, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind.
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Konzeption und Realisation der Website
Jaskiela Medienagentur Speyer
Öffentliches Verfahrensverzeichnis:
1. Name der verantwortlichen Stelle
Patrick Frühauf
2. Geschäftsführung bzw.Vorstand des Unternehmens
Ulrike Frühauf, Patrick Frühauf
3. Beauftragter Leiter der Datenverarbeitung
Patrick Frühauf
4. Anschrift der verantwortlichen Stelle
Richter Reisen GmbH
Guthmanshausener Straße 6
67167 Erpolzheim
5. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung
Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf von Reisen. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erfolgt zur Ausübung des vorgenannten Zwecks. Schwerpunkte der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Bereiche Personal, Kunden und Lieferanten
6. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien
Es werden im Wesentlichen zu folgenden Personengruppen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, sofern dies zur Erfüllung des unter 4. genannten Zwecks erforderlich ist:
Kunden
Lieferanten
Bewerber
Dienstleister
7. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können
Öffentliche Stellen bei vorliegen vorrangiger Rechtsvorschriften; Externe Stellen und interne Abteilungen zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke
8. Regelfristen für die Löschung der Daten
Nach Ablauf der vom Gesetzgeber oder Aufsichtsbehörden erlassenen Aufbewahrungspflichten und –fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter 4. Genannten Zwecke wegfallen.
9. Geplante Datenübermittlung an Drittstaaten
(Standardmäßig, sofern es nicht den Realitäten widerspricht: Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten ist nicht geplant.)
Online-Streitbeilegung
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
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Reisepreis
Oft kosten zusätzliche Leistungen viel Geld. In unserem Reisepreis sind schon viele Extras enthalten. Schauen Sie deshalb in "Unsere Leistungen".
Sitzplatzvergabe
Unsere Sitzplätze werden nach der Reihenfolge Ihrer Anmeldung vergeben. Wenn Sie Wert auf einen Sitzplatz in den vorderen Reihen legen, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig anzumelden.
Ihr Auto
Sie können Ihr Auto während der Reise kostenlos auf unserem Betriebshof in Erpolzheim abstellen. (Kein Versicherungsschutz von unserer Seite, keine Haftung für Schäden, es entsteht kein Verwahrungvertrag)
Zustiegsstellen
Abfahrtsstelle: Erpolzheim Betriebshof.
Die folgenden Zusteigemöglichkeiten werden bei Bedarf angefahren:
Freinsheim, Rathaus
Weisenheim am Sand, WG
Ungstein, Bushaltestelle Gänsweide
Bad Dürkheim, Trift
Bad Dürkheim, Bahnhof
Wachenheim, Feuerwehr
Friedelsheim
Gönnheim, Waage
Ellerstadt, Denkmal
Maxdorf, Rathaus
Ludwigshafen, ZOB
Herxheim, Ampel
Kirchheim, Raiffeisen
Grünstadt, Luitpoldplatz
Haustürservice
Wir bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich mit einem Sammeltaxi vor Ihrer Haustüre abholen und an einen Bushauptzustieg bringen zu lassen. Am Ende Ihrer Reise werden Sie auch wieder nach Hause gebracht. So sparen Sie sich viel Mühe und Zeit - und das Beste: Wir haben für Sie ein günstiges Angebot geschaffen.
Die Kosten betragen für Hin- und Rückfahrt € 22,00 pro Person.
Bei der Buchung einer Reise teilen Sie uns einfach mit, ob Sie diesen Service in Anspruch nehmen wollen.
Die Zustiegstellen, welche in unserem Katalog angegeben sind, bleiben natürlich erhalten. (Dieses Angebot gilt nur für Mehrtagesfahrten aus unserem Reisekatalog 2014 und nur für ein bestimmtes Einzugsgebiet)
Reisebedingungen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Veranstalter Richter Reisen GmbH im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Soweit Reisen anderer Veranstalter – dies ist jeweils bei der Ausschreibung und/oder der Reisebestätigung genannt – vermittelt werden, gelten die Reisebedingungen des anderen Veranstalters, die entweder vorab angefordert oder im Internet bei dem betreffenden Reiseveranstalter abgerufen werden können. Für so vermittelte Reisen haftet Richter Reisen GmbH als Reiseveranstalter nicht. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Anmeldung
Mit der Anmeldung zu einer Reise erkennt der Kunde die Reisebedingungen von Richter Reisen GmbH an. Eine Anmeldung ist für Richter Reisen GmbH dann verbindlich, wenn die unterschriebene Kopie der Reisebestätigung bei Richter Reisen GmbH vorliegt. Eine Anzahlung ist bei Buchung zu leisten. Der vollständige Reisepreis muss spätestens 24 Tage vor Abreisedatum auf einem der angegebenen Konten von Richter Reisen GmbH eingegangen sein.
2. Unsere Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekte/Kataloge etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in die Reiseanmeldungen und Reisebestätigung aufgenommen werden.
3. Preiserhöhungen
Richter Reisen GmbH behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Richter Reisen GmbH gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Richter Reisen GmbH gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5. Rücktritt des Kunden von einer Reise
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von einer Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Richter Reisen GmbH unter der angegebenen Anschrift von Richter Reisen GmbH zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigungen als Stornokosten zu zahlen:
Entschädigung bei Rücktritt pro Person (Gültig für alle Reisen ab 01.07.2018)
Zugang vor Reisebeginn bei:
Halbtages- und Tagesfahrten (ohne Übernachtung):
bis 45 Tage € 5,00
44. bis 31. Tag € 5,00
30. bis 22. Tag € 5,00
21. bis 15. Tag € 5,00
14. bis 08. Tag 50 %
07. bis 03. Tag 75 %
2. Tage und bei Nichtanreise 95 %
Busreisen mit Übernachtung
bis 45 Tage 10 %
44. bis 31. Tag 25 %
30. bis 22. Tag 30 %
21. bis 15. Tag 50 %
14. bis 08. Tag 75 %
07. bis 03. Tag 80 %
2. Tage und bei Nichtanreise 90 %
Busreisen mit Eintritts-, Schiffs- oder Konzertkarten
bis 45 Tage 20 %
44. bis 31. Tag 40 %
30. bis 22. Tag 65 %
21. bis 15. Tag 75 %
14. bis 08. Tag 85 %
07. bis 03. Tag 95 %
2. Tage und bei Nichtanreise 95 %
Reisen über Weihnachten und/oder Silvester
bis 45 Tage 20 %
44. bis 31. Tag 25 %
30. bis 22. Tag 30 %
21. bis 15. Tag 50 %
14. bis 08. Tag 75 %
07. bis 03. Tag 85 %
2. Tage und bei Nichtanreise 95 %
Kreuzfahrten (Fluss und See)
bis 45 Tage 25 %
44. bis 31. Tag 40 %
30. bis 22. Tag 60 %
21. bis 15. Tag 80 %
14. bis 08. Tag 85 %
07. bis 03. Tag 90 %
2. Tage und bei Nichtanreise 95 %
Flugreisen
bis 45 Tage 25 %
44. bis 31. Tag 40 %
30. bis 22. Tag 65 %
21. bis 15. Tag 85 %
14. bis 08. Tag 85 %
07. bis 03. Tag 95 %
2. Tage und bei Nichtanreise 95 %
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Annahme der Rücktrittserklärung zu den normalen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
d) Eintrittskarten für Musicals, Theater, Oper, Operetten usw. sind vom Umtausch ausgeschlossen und fallen nicht unter den Schutz der Reiserücktrittversicherung.
6. Versicherungen
6.1 Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung einen Reiseschutz abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter verschiedene Reiseversicherungen abzuschließen.
6.2 Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen. Die außergerichtliche Beschwerde- und Schlichtungsstelle können Sie unter Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel.: 0800-3696000, Fax: 0800-3699000, Email: beschwerde@versichungsombudsmann.de erreichen.
6.3 Reiserücktrittversicherung: Der Versicherer berechnet im Schadensfall 20% des Reisepreises als Bearbeitungsgebühr bzw. als Mindestbearbeitungsgebühr € 25,00. Eine Reiserücktrittversicherung ist im Reisepreis nur dann enthalten, wenn diese unter „Leistungen“ angegeben ist. Die Versicherungsprämie kann bei der Stornierung einer Reise nicht zurückerstattet werden.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 15,00 verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes, der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch € 30,00 pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende zu tragen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerheblich Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Rücktritt auf Grund Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
11.1. Richter Reisen GmbH hat die Möglichkeit bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurückzutreten:
11.1.a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Richter Reisen GmbH beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
11.1.b) Richter reisen GmbH hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
11.1.c) Richter Reisen GmbH verpflichtet sich, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
11.1.d) Ein Rücktritt von Richter Reisen GmbH später als 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisen, die länger als 7 Tage bzw. später als 14 Tage bei Reisen von 2-6 Tagen bzw. als 4 Tage bei Tagesreisen ist unzulässig.
11.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
12. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
12.1. Richter Reisen GmbH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Richter Reisen GmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Richter Reisen GmbH beruht.
12.2. Kündigt Richter Reisen GmbH, so behält Richter Reisen GmbH den Anspruch auf den Reisepreis; Richter Reisen GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Richter Reisen GmbH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
13. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleitungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zu Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
14. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind.
f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadensersatz verlangen.
15. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 14. sind zu beachten.
16. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt: Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
17. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhaften Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in 24 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
18. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
19. Insolvenzschutz
Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses, hat die Fa. Richter Reisen GmbH sichergestellt, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausgefallen sind, und die deswegen notwendigen Aufwendungen für die Rückreise ersetzt werden. Dem Reisenden wird als Nachweis für diese Sicherstellung ein Sicherungsschein übergeben. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses hat der Reisende bei Vorlage dieses Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen das versichernde Unternehmen.
20. Reisegepäck
Jeder Reisende ist für sein Gepäck selbst verantwortlich. Bei Beschädigungen oder Verlust ist der Reiseveranstalter nicht haftbar. Für das Gepäck besteht kein Versicherungsschutz.
21. Sonderbestimmungen
Bei unseren Reisen sind Tiere von der Beförderung ausgeschlossen.
22. Mobilitätsinformation
Unsere Reisen sind für Gäste zu bewältigen, die ohne fremde Hilfe den Bus besteigen und verlassen können sowie (Stadt-)Rundgänge von bis zu 3 Stunden bewältigen können. Unsere Reisebusse und unsere Reisen sind nicht rollstuhlgerecht.
23. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
24. Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde bzw. Reisende gegenüber Richter Reisen GmbH geltend zu machen. Ist eine Reise über einen Reisevermittler gebucht, dann kann die Geltendmachung auch über diesen erfolgen. Eine Geltendmachung muss schriftlich erfolgen.
25. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
a) Richter Reisen GmbH informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über sämtliche im Rahmen der gebuchten eise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Richter Reisen GmbH verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Richter Reisen GmbH die Fluggesellschaft weiß, wir der Kunde informiert.
c) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Richter Reisen GmbH den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
d) Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.
26. Reisegepäck
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Richter Reisen GmbH können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Richter Reisen GmbH seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
27. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Richter Reisen GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Richter Reisen GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Richter Reisen weist hiermit für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. c) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
28. Kostenlose Parkmöglichkeit (siehe „Ihr Auto“)
Richter Reisen GmbH bietet seinen Kunden eine kostenlose Parkmöglichkeit für Pkw auf dem Betriebsgelände während einer Reise an. Dabei entsteht kein Verwahrungsvertrag zwischen Parkraumnutzer und Parkraumbesitzer. Deshalb besteht auch kein Versicherungsschutz und keine Haftung bei Schäden, Diebstahl oder höherer Gewalt. Die Parkraumnutzung geschieht auf eigene Gefahr.
29. Ortstaxe oder Kurtaxe
Eventuell anfallende Orts- oder Kurtaxe muss von jedem Reiseteilnehmer selbst vor Ort bezahlt
werden, außer die Orts- oder Kurtaxe ist Bestandteil der „Leistungen“.
30. Druckfehler
Die Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern behalten wir uns vor.
Reiseveranstalter ist: Richter Reisen GmbH, Guthmannshausener Straße 6, 67167 Erpolzheim
31. Reiseveranstalter ist:
Richter Reisen GmbH, Guthmannshausener Straße 6, 67167 Erpolzheim
Telefon 0 63 53 – 39 86
Telefax 0 63 53 – 30 49
Email: info@richter-reisen.com; www.richter-reisen.com
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Geschäftsführer: Ulrike Frühauf, Patrick Frühauf
Handelsregister: HRB 11732 Stand dieser Fassung: Juli 2018
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach §651a des Bürgerlichen Gesetzbuches
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Richter Reisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Richter Reisen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
• Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
• Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
• Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
• Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
• Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
• Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
• Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
• Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
• Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
• Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
• Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
Richter Reisen GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der HDI Global SE abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung
HDI Global SE
HDI-Platz 1
30659 Hannover
Tel.: +49 511 3031-566 / Fax: +49 511 645 115159
oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn Ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Richter Reisen GmbH verweigert werden. Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr der Firma Richter Reisen GmbH, Erpolzheim:
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens –nachfolgend BU- sind, soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form
oder mündlich erteilen. Er ist an seine Bestellung 10 Tage gebunden.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen
Bestätigung des Auftrages durch das BU zustande, es sei denn,
es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung des
BU von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der
Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche
nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch
des Bestellers entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung
des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen
Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten
Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der
Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Verlangt der Besteller das Einhalten einer nicht vom BU ausgearbeiteten
Fahrtroute, ist ein sicheres Befahren mit dem bestellten Fahrzeug zu gewährleisten;
insbesondere sind Gewichts- und Höhenbegrenzungen sowie
Fahrbahnverengungen zu berücksichtigen.
4. Die vereinbarte Rückkunftszeit kann nur dann überschritten werden,
wenn dies aus betriebsinternen Gründen des BU sowie unter Beachtung
der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich ist.
5. Der Fahrer wird im Rahmen der sich aus den gesetzlichen Regelungen
ergebenen Lenk-, Schicht und Ruhezeiten tätig.
6. Ist nicht anderes vereinbart, ist dem BU der Einsatz eines Fahrzeugs mit
größerer Sitzplatzkapazität zu sonst unveränderten Konditionen freigestellt.
7. Besteht keine andere Vereinbarung, steht dem BU bzw. seinen Erfüllungsgehilfen
die Wegführung zum Zielpunkt frei.
8. Die Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen
und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste
im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen,
soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsvorschriften
enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen
ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das BU, die nach Zustandekommen des
Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die
zur Leistungsänderung führen, vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und
für den Besteller zumutbar sind. Das BU hat dem Besteller Änderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des BU
möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei
denn, etwas anderes wurde vereinbart.
3. Das BU behält sich vor die Leistungserbringung bei Bedarf durch ein
Partnerunternehmen zu gleichen Konditionen durchführen zu lassen.
§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung zzgl. der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen MWST.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten
für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es
wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen
werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch für Kosten infolge Fahrtverlängerungen
durch nicht vom BU vorhersehbare und zu vertretende Umstände,
sowie für Kosten, die aus dem Verhalten des Bestellers oder seiner
Mitfahrer resultieren.
4. Das BU ist berechtigt, von Privatkunden sowie Kunden mit Sitz im Ausland
den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.
5. Im Falle von Verunreinigungen oder Beschädigungen des Fahrzeugs
durch Fahrgäste ist der Besteller für Reinigung und Instandsetzung haftbar.
Gleiches gilt für den daraus resultierenden Verdienstausfall des BU.
6. Das BU behält sich vor eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtreisepreises
zu fordern.
7. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er
diese Möglichkeit wahr, hat das BU einen Anspruch auf angemessene
Entschädigung, es sei denn der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den
es zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten
Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom BU ersparten Aufwendungen
und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das BU kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.
Wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des BU
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen
des BU zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und
unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
Falls Fremdleistungen (wie zum Beispiel Unterbringung, Reiseleiter,
Eintritte, Karten für Veranstaltungen oder Restaurantreservierungen,
etc.) zusätzlich gebucht wurden, gelten die Stornofristen der einzelnen
Leistungsgeber. Für den Lauf der Fristen maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim BU. Diese muss in schriftlicher Form während der
Büroöffnungszeiten von Montag bis Freitag vor 17.00 Uhr eingehen. Alle fristgerechten
Stornierungen sind erst dann endgültig, wenn diese durch das BU
ebenfalls in schriftlicher Form rückbestätigt wurden.
2. Kündigung
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig,
die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist
er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
In diesen Fällen ist das BU verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn
und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die
Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen,
wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand
beruhen, den das BU nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem BU eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu
erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung
noch von Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das BU
1. Rücktritt
Das BU kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche
Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung
unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen
notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a) Das BU kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung
entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung
durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen
sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund
höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art ist das BU auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet,
ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch
auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für
die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das BU den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung
für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden
Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch
von Interesse sind.
§ 7 Haftung:
1. Das BU haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung
im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.
2. Das BU haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten
Wagen, soweit dies nicht durch Umstände verhindert wird, welche der BU
nicht abzuwenden und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte.
3. Der BU haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur, soweit sich Schadensfälle
auf die Beförderung beziehen.
4. Der BU haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten
nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen
Abfahrtszeit einfinden, er haftet auch nicht für Ansprüche
von Fahrgästen, welche zurückgelassen werden müssen, weil sie die erforderlichen
Personaldokumente nicht bei sich führen. Auch besteht keine
Haftung für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthalt oder am Zielort
5.Der BU haftet nicht für Gepäck, das im Fahrgast- oder Gepäckraum zurückgelassen
wird, z.B. bei Einbruch.
6. Der BU ist nicht haftbar für die Zeit- und Ablaufplanung des Bestellers.
Ist nicht anderes vereinbart, hat der BU keinerlei Kontrollpflicht bezüglich
der Ablaufplanung des Auftraggebers. Unsere Empfehlungen bezüglich
Abfahrts- bzw. Fahrtzeiten sind unverbindlich.
7. Das BU haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände, wie z.B.: Krieg oder Unruhen, Verhaftung, Beschlagnahme
oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie nicht vom BU zu vertretende
Streiks, Aussperrung oder Arbeitsniederlegungen.
Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
8. Das BU haftet nicht für zeitliche Verschiebungen infolge unvorhersehbarer
Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch Grenzkontrollen
etc.
9. Das BU haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem
schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
10.Der Besteller stellt das BU und alle von ihm in die Vertragsabwicklung
eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem in § 2
Ziff.8 lit. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 8 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen
Sachschäden ist auf den einfachen Mietpreis beschränkt, die Haftung
je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen
Anteil am einfachen Mietpreis.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen,
soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit,
wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist.
4. Der Besteller stellt das BU und alle von ihm in die Vertragsabwicklung
eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in
§ 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
5. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich
ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt von der
Haftungsbegrenzung des § 8 dieser Geschäftsbedingungen unberührt.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen:
Reisegepäck kann nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen
werden. Sperrige Güter (Ski, Surfbretter etc.) und Tiere werden
nur nach Vereinbarung mit dem BU befördert. Gefährliche, verderbliche
oder entzündliche Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Das
Reisegepäck muss so verpackt sein, dass es gegen Verlust, Minderung
oder Beschädigung gesichert ist. Es obliegt dem Besteller das BU über
Übergepäck (mehr als 1 Standardkoffer pro Person) zu informieren. Gepäck
im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden
mitbefördert. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste
mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf
Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
Für Kosten welche durch unangemeldetes Übergepäck entstehen, ist der
BU nicht haftbar.
§ 10 Pflichten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste
während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist
Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals
nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen
werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr
für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste
entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das BU
unzumutbar ist. Rücktrittsansprüche des Bestellers gegenüber dem BU
bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit
vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das BU zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen
im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu
vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich
der Sitz des BU.
2. Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand
der Sitz des BU.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des BU.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgeblich.
§ 12 Salvatorische Klausel
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung.
Reiseveranstalter (bei Buchungen von Pauschalreisen)
Richter Reisen GmbH
Guthmannshausener Straße 6
67167 Erpolzheim
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